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Archive for the 'Allgemein-Tierrecht' Category

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Stadt Delmenhorst

Montag, August 23rd, 2010

Neues von ZERGportal
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Die Stadt Delmenhorst hat für Katzen im Stadtgebiet eine generelle Kastrations- und Kennzeichnungspflicht beschlossen. Dies gilt ab sofort für alle Katzen, die sich außerhalb einer Wohnung bewegen. Damit ist Delmenhorst neben Paderborn die zweite Stadt in Deutschland, die eine solche Verordnung umsetzt.

Amtliche Bekanntmachung vom 17. August 2010 der Stadt Delmenhorst

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Stadt Delmenhorst, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl S. 9) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2) hat der Rat der Stadt Delmen-horst in seiner Sitzung am 22.06.2010 für das Gebiet der Stadt Delmenhorst folgende Verord-nung erlassen:

§ 1 Katzenhaltung

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zuge-lassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung ge-schützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestim-mungen hinsichtlich des Kastrations- und Kennzeichnungsgebots für freilaufende Katzen verletzt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 ? geahndet werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Delmenhorst, 6. Juli 2010
STADT DELMENHORST
Patrick de La Lanne
Oberbürgermeister

Vorstehende Verordnung mache ich bekannt.
Oberbürgermeister Patrick de La Lanne

Die amtliche Bekanntmachung wurde am Dienstag, 17. August 2010, entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Delmenhorst im Delmenhorster Kreisblatt veröffentlicht.

Quelle Stadt Delmenhorst:
http://www.delmenhorst.de/aktuelles/media/AB-Kastration_Katzen_0810.pdf

Weitere Informationen:

Kastrationspflicht für Katzen in Delmenhorst
http://www-origin.radiobremen.de/fernsehen/buten_un_binnen/katzenkastration100.html

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http://ZERGportal.de
Das Tierschutzportal für Tiere in Not

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Wegen vergessener Hundemarke vor den Kadi

Montag, August 16th, 2010

Bei Hunden, die ohne Steuermarke ausgehen, kennen die Beamten kein Pardon. Bei Autofahrern schon. ….

Den ausführlichen Text lesen Sie unter: Stuttgarter Zeitung

EU-Gerichtshof verurteilt Italien

Freitag, Juli 30th, 2010

Liebe Natur- und Tierfreunde,

nach unserer kleinen Sommerpause melde ich mich heute mit einer sehr
erfreulichen Mitteilung in Sachen Italien:

Sie haben sicherlich unsere zahlreichen Meldungen über die
Sondergenehmigungen zum Abschuss geschützter Buch- und Bergfinken,
Kernbeißer, Wiesen- und Baumpieper in der Lombardei, Venezien und
anderswo in Norditalien im Kopf. Die Regionen erlauben jeden Herbst den
Abschuss, wir klagen dagegen, gewinnen und die Genehmigung ist vom Tisch
- bis im Folgejahr das Ganze von vorne losgeht. Jedes Jahr kostet und
dieses „Katz-und-Maus-Spiel“ mehr als 10.000 Euro Anwalts- und
Gerichtskosten.

Das Komitee gegen den Vogelmord hat nach 15 Jahren ewigen Rechtsstreites
mit über 50 gewonnen Prozessen (!) im vergangenen Jahr eine
Umweltbeschwerde bei der EU-Kommission gegen Italien eingereicht. Beim
Prozess-Auftakt vor dem Europäischen Gerichtshof im letzten Herbst hat
unser italienischer Anwalt Claudio Linzola persönlich bei den
luxemburger Richtern vorgesprochen und zahlreiche Beweise vorgelegt.
Nun ist das Urteil gefällt: Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Juli
2010 Italien wegen fortdauernden Verstoßes gegen die
EU-Vogelschutzrichtlinie verurteilt. Die Abschussgenehmigungen von
Finken und Piepern waren eindeutig illegal.

Während in jedem anderen Land der EU ein solches Urteil zu einer
sofortigen Änderung der Gesetze führen würde, wird in Italien schon
wieder überlegt, wie man die EU-Gesetze weiter aushebeln kann. Das
Urteil hat aber trotzdem zu erheblicher Irritation bei Behörden und
Politikern in den betroffenen Regionen geführt – in der Lombardei wurden
die Beratungen über die Sondergenehmigung 2010 vorerst auf Eis gelegt.

Das neuerliche Urteil ist also vermutlich noch nicht das letzte Wort –
aber es ist der bislang wichtigste Mosaikstein hin zum Ende der Jagd auf
geschützte Vögel in Italien und ein Riesen-Erfolg für das Komitee.

Das alles können Sie auch noch einmal unter
http://www.komitee.de/index.php?urteil_juli_2010 nachlesen.

Viele Grüße vom Komitee gegen den Vogelmord

Ihr


Alexander Heyd (Geschäftsführer)

Komitee gegen den Vogelmord e.V.
Committee Against Bird Slaughter (CABS)
Bundesgeschäftsstelle
An der Ziegelei 8, 53127 Bonn, Germany

Tel.: +49 228 66 55 21
Fax : +49 228 66 52 80
Email: komitee@komitee.de

Internet: http://www.komitee.de

Tiere aus dem Urlaub mitbringen: Bußgeld bis zu 25000 Euro droht

Sonntag, Juli 18th, 2010

Für die Einreise von Tieren aus dem Ausland gibt es hohe Hürden – und die Androhung von Geldstrafen ….

Den ausführlichen Text lesen Sie unter: Nachrichten-rp-online

AMTLICH: Haustierdatenbank eingeführt …

Montag, Juli 12th, 2010

Österreich hat als erstes Land die Katzenkastrationspflicht per Bundesgesetz zum 01.01.2005 zur Pflicht gemacht, seit 2010 verfügt Österreich über eine amtliche Haustierdatenbank, siehe Anlage. Österreich überzeugt.

Paderborn überzeugt ebenfalls, wer noch?

In Deutschland wurde nun auch die Chippflicht für Pferde eingeführt, wir kommen der Staatszielerfüllung Tierschutz immer näher. Über eine Weidekennzeichnung wird ebenfalls diskutiert. Deutschlandweit fordern mehr als 5.000.000 Menschen sozialen Frieden für Mensch, Tier und Umwelt. Gibt es bald spürbare Entlastung für das Ehrenamt in Deutschland?

Bereits heute ist die Registrierung von Heimtieren, Halterumschreibung, Adresswechsel kostenfrei möglich, z.B. bei:
www.tiernotruf.org

ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG FÜR ALLE STÄDTE UND VERBANDSGEMEINDEN IN DEUTSCHLAND:

1. Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese vor Vollendung des 5. Lebensmonats von einem Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen.

2. Katzen sind vor Vollendung des 5. Lebensmonats mittels Tätowierung und/oder Mikrochip zu kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die doppelte Kennzeichnung durch Tätowierung in beiden Ohren, zuzüglich Mikrochip/Transponder ist erstrebenswert.

3. Katzen aus genehmigter privater oder gewerblicher Zucht und/oder Handel sind vor der Weitergabe an dritte, vor Vollendung des 5. Lebensmonats, mittels Tätowierung und/oder Mikrochip zu kennzeichnen und registrieren zu lassen.

4. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer frei lebende Katzen Futter zur Verfügung stellt (Obhutsverhältnis).

5. Für die private oder gewerbliche Zucht von Katzen können auf schriftlichen Antrag hin, Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle, Dokumentation, nachhaltige Verantwortung und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

6. Die Mindesthalteanforderungen für Katzen sind einzuhalten, TVT Merkblatt 43, TVT Merkblatt 120, Frühkastration von Hunden und Katzen ab 8. Lebenswoche möglich, die Bundestierärztekammer Berlin e.V., sowie die Tierärztliche Hochschule Hannover klären auf.

Pro Katzenschutzverodnung

Links zur deutschlandweiten Katzenproblematik, verursacht durch den Menschen:
6 Punkte fürs Ordnungsbehördengesetz der Städte und Gemeinden, die das unnötige Leid stoppen, ohne einen Cent Steuergelder zu verschwenden (Punkt 6, die offizielle Anerkennung der TVT Richtlinien als Maßstab wäre o.k., gehört aber nicht zwingend in eine ordnungsbehördliche Verordnung)

Katzenjammer verhindern - ein wichtiger Beitrag zum Tierschutz -

Montag, Juli 5th, 2010

durch rechtzeitige Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Freigängern und Katze im ländlichen Raum. Das ist die ausdrückliche Empfehlung der Bundestierärztekammer. …..

Den ausführlichen Text lesen Sie unter: Bundestierärztekammer

Drei juristische Erfolge für Tiere ….

Montag, Juni 21st, 2010

Leider sind sie bislang rar gesät, die juristischen Erfolge für die Tiere.  …..

Den ausführlichen Text lesen Sie unter: Albert Schweitzer Stiftung

Urteil OVG Münster: Kein Pardon für Geringverdiener und Hartz-IV-Empfänger - Hundesteuer muss bezahlt werden

Freitag, Juni 11th, 2010

Neues von ZERGportal
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Auch Geringverdiener und Hartz-IV-Empfänger müssen grundsätzlich die volle Hundesteuer zahlen. Das entschied am Dienstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, sagte ein Sprecher und bestätigte einen Bericht der «Münsterschen Zeitung» (Mittwoch). Der Grundsatz, dass das Existenzminimum nicht besteuert werden darf, spiele im Falle der Hundesteuer keine Rolle, urteilte das OVG in Münster.

Das Gericht wies in zweiter Instanz die Klage von zwei Dortmunder Rentnern ab. In einem ersten Urteil hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Klägern noch recht gegeben, allerdings die Berufung vor dem OVG zugelassen.

Hundesteuer ist Aufwandsteuer, da die Kosten vermeidbar sind

Dem neuen Urteil zufolge ist die Hundesteuer eine sogenannte Aufwandsteuer. Diese Kosten seien vermeidbar. Das Argument, dass sich dann Geringverdiener aus Kostengründen von ihren Tieren trennen müssten, akzeptierten die Richter nicht.

Das OVG NRW hat klargestellt, dass die Rechtsprechung zum Einkommensteuerrecht und zum Existenzminimum eindeutig nicht auf Aufwandssteuern wie die Hundesteuer oder auch Zweitwohnungssteuer anzuwenden sei. Mit der Hundesteuer wird ein besonderer, über das normale Maß hinaus gehender Aufwand besteuert. Es ist dabei unerheblich, wie dieser Aufwand finanziert wird. Einer Aufwandsbesteuerung ist eigen, dass es in der Hand der Pflichtigen liegt, diesen - besteuerbaren - Aufwand zu vermeiden, etwa indem die Hundehaltung oder die Zweitwohnung aufgegeben wird.

Allerdings räumten das Oberverwaltungsgericht NRW ein, dass Städte und Kommunen im Einzelfall über einen “Billigkeitserlass” entscheiden könnten. Dann könne die Hundesteuer gemindert oder erlassen werden.

Urteil OVG Münster: Az.: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08 vom 08.06.2010
Hundesteuerrecht: Steuerermäßigung für einen erhöht besteuerten Hund (sog. Kampfhund) wegen Bezugs von Sozialhilfe

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http://ZERGportal.de
Das Tierschutzportal für Tiere in Not

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Tierquäler muss hinter Gitter

Mittwoch, Juni 2nd, 2010

19-Jähriger hatte seinen Hund im Wald angebunden und sterben lassen. Bewährung kam wegen weiterer Delikte nicht infrage. ….

Den ausführlichen Bericht lesen Sie unter: Mittelbayerische

Neue EU-Verordnung Nr. 388/2010 tritt in Kraft: Verschärfte Einreisebedingungen für das Verbringen bzw. Einfuhr von Heimtieren

Dienstag, Juni 1st, 2010

von mailto:info@ZERGportal.de

Neues von ZERGportal
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Am  26.05.2010 tritt eine eine neue EU-Verordnung für das
Verbringen bzw. Einfuhr von Heimtieren in Kraft. Es gelten dann die gesetzlichen verschärften Vorschriften für Handel (Richtlinie 90/425/EWG), wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland nach Deutschland (oder in einem anderen EU Mitgliedstaat) gebracht werden, fünf übersteigt.

VERORDNUNG (EU) Nr. 388/2010 DER KOMMISSION vom 6. Mai 2010 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können

Link:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:114:0003:0004:DE:PDF

Demnach ist die Anwendbarkeit der erleichterten tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für das Verbringen von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) im Reiseverkehr nach der EU-Verordnung Nr. 998/2003 auch dann nicht mehr gegeben, wenn mehr als fünf Heimtiere verbracht bzw. eingeführt werden sollen.

In der Verordnung heißt es weiter:

Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verschleiert werden kann, sieht Artikel 12 der
genannten Verordnung vor, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II
Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in die
Gemeinschaft eingeführt werden, den Anforderungen und Kontrollen der
Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.

Die Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 hat gezeigt, dass bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken ein hohes Risiko besteht, dass diese in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken verschleiert wird, wenn die betreffenden Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

Um solche Praktiken zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass dieselben Vorschriften gelten, wenn Hunde, Katzen und Frettchen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der
genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

Die Anforderungen und Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten für die Verbringung von Heimtieren der
in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten, wenn
die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in
Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland
in einen Mitgliedstaat verbracht werden, fünf übersteigt.

EU-Verordnung Nr. 388/2010:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:114:0003:0004:DE:PDF

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